Gesetzliche Vorgaben einhalten und Einsparpotentiale aufdecken – darum geht es beim Energieaudit. Gerne stehe ich mit meinen Erfahrungen zur Seite, um das Energieaudit in Ihrem Unternehmen zeitnah durchzuführen.Ich bin staatlich gelistet und führe das Audit in der vom Gesetzgeber (EDL-G-Novelle vom 06.03.2015) geforderten Weise konform der DIN EN 16247-1 und den gültigen Merkblättern durch. Der Vorteil für Ihr Unternehmen: Sie spüren mit dem Energieaudit Einsparpotentiale auf. Gemeinsam mit mir als Ihre Beraterin können Sie Umsetzungsstrategien daraus ableiten und Kosten senken. Ich als Ihre Beraterin habe langjährige Erfahrung in der Energieeffizienzberatung von Unternehmen. Nutzen Sie ihre Expertise!
Rufen Sie mich an (0160-90780804 oder 02261-52052) und bringen Ihr Energieaudit auf den Weg.
Hier die wichtigsten Fakten zum Energieaudit im Detail:
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie wird die
Pflicht zur Durchführung von periodischen Energieaudits für Unternehmen eingeführt (Energiedienstleistungsgesetz EDL-G). Das EDL-G verpflichtet alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition
fallen, bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen.
Der Bundestag hat am 05. Februar 2015 eine Änderung des
Energiedienstleistungsgesetzes beschlossen, durch welche große Unternehmen verpflichtet werden, so genannte Energieaudits durchzuführen. Diese Gesetzesänderung dient sowohl der Umsetzung von Artikel
8 der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie als auch dem Erreichen der deutschen Energiesparziele. Mit Zustimmung des Bundesrates wurde die Novelle des EDL-G am 06. März 2015 endgültig beschlossen
– und damit die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits.
Alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen, sind betroffen. Sie werden als Nicht-KMU bezeichnet. Als Unternehmen gilt jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform. Als Nicht-KMU gilt ein Unternehmen, das
Bei der Bestimmung der Daten sind den eigenen Werten auch anteilige
oder alle Werte von Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen hinzuzurechnen.
Betroffene Unternehmen müssen bis zum 05. Dezember 2015 ein
Energieaudit durchführen und im Anschluss mindestens alle vier Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt des ersten Audits. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 04. Dezember 2012 und dem 05.
Dezember 2015 ein entsprechendes Audit durchgeführt wurde.
Von dieser Pflicht freigestellt sind Unternehmen, wenn sie zum genannten Zeitpunkt bereits ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS implementiert
haben. Hierbei müssen 90 % der Energieverbräuche abgedeckt sein. Hat sich ein Unternehmen für die Einführung eines solchen Energie- oder Umweltmanagementsystems entschieden, so genügt der Nachweis
über den Beginn der Einrichtung eines solchen Systems bis zum 31. Dezember 2016.
Der Nachweis erfolgt durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung und die Durchführung der wesentlichen Schritte zur Einführung. (Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001: Energetische Bewertung
nach Nummer 4.4.3 a) der Norm; Umweltmanagementsystem nach EMAS: Erfassung, Dokumentation und Analyse der eingesetzten Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und -träger sowie die
Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form absoluter und prozentualer Einsatzmengen in technischen und monetär bewerteten Einheiten).
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird kurzfristig über Merkblätter weitere Konkretisierungen, insbesondere hinsichtlich des sogenannten Multi-Site-Verfahrens zur Clusterung
und Auditierung von Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen veröffentlichen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird
stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen vornehmen. Können Unternehmen den Nachweis über die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung des Energieaudits bzw. das Vorliegen einer Freistellung
nicht vorlegen, so gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet.
Hinweis: Da betroffenen Unternehmen durch die kurze Frist bis zum 05. Dezember 2015 wenig Zeit zur Durchführung eines Energieaudits bleibt und ein Beraterengpass zu befürchten ist, sollen die ersten
Prüfungen rücksichtsvoll durchgeführt werden.
|
|
|